Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Sie heute über eine wichtige gesetzliche Neuerung informieren, die ab dem 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Der sächsische Landtag hat das neue Sächsische Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG) beschlossen. Damit haben Sie ab dem kommenden Jahr (unabhängig von Regelungen der KDVO) erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Weiterbildungen.
Hier sind die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
- 3 Tage Freistellung pro Jahr: Jede/r Beschäftigte, die/der seit mindestens 6 Monaten im Betrieb/der Dienststelle arbeitet, kann pro Kalenderjahr bis zu 3 Arbeitstage für die persönliche und berufliche Entwicklung nutzen.
- Volles Gehalt: Während der Weiterbildung werden Sie unter Fortzahlung Ihres regulären Arbeitsentgelts freigestellt.
- Breites Spektrum: Der Anspruch gilt nicht nur für klassische berufliche Weiterbildungen, sondern auch für Maßnahmen der politischen Bildung sowie für Qualifizierungen im Ehrenamt (z. B. bei der Feuerwehr, in Hilfsorganisationen oder im Sportverein).
- Fristen beachten: Wenn Sie ein Angebot wahrnehmen möchten, müssen Sie Ihren Antrag bitte spätestens
12 Wochen vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch bei der Dienststellenleitung einreichen.
